BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Grüne in Wermelskirchen

Kommunalwahl am 14.09.2025

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Wermelskirchen seinen Hauptwohnsitz hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Bundestagswahl am 23.02.2025

Aktives Wahlrecht:

Wahlberechtigt sind diejenigen, die

  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und 
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und 
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie

  • nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind die Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.

Passives Wahlrecht:

Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage

  • Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind und
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind diejenigen, die

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (bei Bundestagswahlen nach § 13 Bundeswahlgesetz, bei Europawahlen nach § 6a Europawahlgesetz) oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Quelle: www.bundeswahlleiterin.de

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Infos aus der Region:
"Grüne Liste" bund-rbk.de

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