Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist, wer am Wahltag
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Wermelskirchen seinen Hauptwohnsitz hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wahlberechtigt sind diejenigen, die
Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
Ausgeschlossen vom aktiven Wahlrecht sind die Personen, die infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählbar sind diejenigen, die am Wahltage
Nicht wählbar sind diejenigen, die
Quelle: www.bundeswahlleiterin.de
Infos aus der Region: "Grüne Liste" bund-rbk.de
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