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Kommunalwahl am 13.09.2020

 

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt bei der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Wermelskirchen seinen Hauptwohnsitz hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.